Nach dem Tod eines nahen Verwandten hat man meist andere Dinge im Kopf, als sich Gedanken über die Finanzen zu machen. Leider dürfen diese aber auch in einer solch schweren Zeit nicht vernachlässigt werden. Es ist nun wichtig, die wesentlichen Besitztümer des Verstorbenen zu organisieren. Allem voran steht die Frage nach der Verteilung des Erbes.
Sind Sie einer der Erbberechtigten und wollen das Erbe annehmen, wird in vielen Fällen eine Erbschaftssteuer fällig. Diese ist der Schenkungssteuer sehr ähnlich und regelt die Besitzübergabe nach dem Tod.
Die Zahlung einer Erbschaftssteuer steht vor allem dann an, wenn das Erbe besonders wertvoll ist oder an einen sehr weit entfernten Verwandten geht. Um zu erkennen, ob eine Steuer überhaupt anfällt und wie hoch diese wird, fehlt vielen die Erfahrung auf diesem Gebiet.
In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zur Erbschaftssteuer und was Sie tun können, damit diese gar nicht erst notwendig wird.
Sind Sie einer der Erbberechtigten, müssen Sie sich zunächst fragen, ob Sie das Erbe überhaupt antreten möchten oder nicht. Diese Entscheidung ist sehr wichtig, denn oft wird vergessen: Mit einem Erbe werden nicht nur Vermögenswerte, sondern auch etwaige Schulden vererbt. Im schlimmsten Fall kann das für Sie finanzielle Schwierigkeiten bedeuten.
Um das zu vermeiden ist es ratsam sich zu informieren, ob der Verstorbene Schulden hatte und wie hoch diese sind. Übersteigt die Summe der Schulden den Wert des Erbes, sollten Sie darüber nachdenken das Erbe auszuschlagen.
Doch noch ein weiterer Faktor sollte bei dieser Entscheidung berücksichtigt werden: Die Höhe der Erbschaftssteuer. Die Erbschaftssteuer muss vom Erbenden bezahlt werden und ist abhängig von der Höhe des Erbes und dem verwandtschaftlichen Verhältnis des Erben zum Erblasser. Ein Großteil der Erbmasse muss versteuert werden, dazu zählen das Vermögen, ein Unternehmen oder eine Immobilie. Kleidung des Verstorbenen und kleinere Gegenstände sind in Ausnahmen steuerfrei.
Es gibt drei Steuerklassen, mit Steuersätzen zwischen sieben und 50 Prozent. Die Höhe des Steuersatzes und die Einteilung in die verschiedenen Steuerklassen ist abhängig von dem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen.
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Pierre Bruns | Geschäftsführer Brumani Immobilien GmbH
Hat der Verstorbene zu Lebzeiten kein Testament aufgesetzt, in dem geregelt ist welcher der Hinterbliebenen was bekommt, wird das Erbe anhand der gesetzlichen Erbfolge vergeben.
Die gesetzliche Erbfolge begünstigt zunächst die Hinterbliebenen, mit dem engsten Verwandtschaftsverhältnis. Diese sind der Partner, die Kinder, sowie die Enkel und Urenkel, sollten die Kinder bereits ebenfalls verstorben sein. Sollte es keine Erben dieser ersten Ordnung geben, wird das Erbe an die Eltern, Geschwister und eventuelle Neffen und Nichten vergeben. Den geringsten Verwandtschaftsgrad weisen Großeltern und deren Nachkommen auf. Diese Gruppe wird nur begünstigt, wenn es keine Erben der ersten beiden Verwandtschaftsgrade geben sollte.
Anspruch auf das Erbe haben nach der gesetzlichen Erbfolge nur die Verwandten, die dem Erblasser am nächsten standen. Wenn es also Verwandte aus der ersten Ordnung gibt, haben die Übrigen keinen Anspruch auf das Erbe. Dasselbe gilt auch innerhalb eines Verwandtschaftsgrades: Wenn die Kinder noch leben sind deren Nachkommen auch von der Erbverteilung ausgeschlossen.
Nach dem Ehegatten Erbrecht haben Ehegatten und Lebenspartner einen Anspruch auf das Erbe. Die Höhe dieses Anspruchs bemisst sich entweder auf ein Viertel oder sogar auf die Hälfte des Erbes.
Damit der Tod eines Verwandten nicht zum finanziellen Risiko wird, gibt es Freibeträge für die keine Steuer fällig wird. Steuerfreibeträge legen die Höhe des Betrags fest, für den keine Steuer bezahlt werden muss. Die Höhe dieser Freibeträge wird maßgeblich von der Höhe des Erbvermögens und dem Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser bestimmt.
Für Ehegatten und Lebenspartner gilt dabei der höchste Freibetrag. Für Erben, die in keinem Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen standen, der niedrigste. Es gilt also: Je enger Sie mit dem Verstorbenen verwandt sind, desto höher sind Ihre Steuerfreibeträge.
In der folgenden Tabelle sehen Sie eine Übersicht über die Höhe der Freibeträge für den jeweiligen Verwandtschaftsgrad:
Steuerklasse | Verwandtschaftsgrad | Erbschaftssteuer Freibetrag |
1 | Ehegatten, Lebenspartner | 500.000€ |
1 | Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptivkinder (wenn deren Eltern verstorben sind) | 400.000€ |
1 | Eltern und Großeltern | 100.000€ |
2 | Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Stiefgeschwister, etc. | 20.000€ |
3 | Nicht verwandte Erben | 20.000€ |
Erst wenn das geerbte Vermögen den jeweiligen Freibetrag übersteigt, sind Sie für diesen Betrag steuerpflichtig.
Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt maßgeblich von dem Verwandtschaftsgrad der Erbberechtigten ab, aber auch von der Höhe des vererbten Vermögens. Je nach dem greift dann die zugehörige Erbschaftssteuerklasse. Es gibt drei Steuerklassen, deren Steuersätze zwischen 7 und 50 Prozent liegen.
Die erste Steuerklasse gilt für Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder. Hier gelten die geringsten Steuersätze. Die höchsten Steuersätze gelten für Erben, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind.
Erbe | Steuerklasse 1 | Steuerklasse 2 | Steuerklasse 3 |
75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
Mehr als 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Beispiel:
Ihr Großvater verstirbt und Sie erben 220.000 Euro. Da Ihre Eltern noch leben und ebenfalls erben, haben Sie einen Freibetrag von 200.000 Euro. Folglich müssen Sie die verbleibenden 20.000 Euro versteuern. Als Enkelkind sind Sie in Steuerklasse 1 und müssen sieben Prozent Steuern bezahlen. Folglich sind beträgt die Höhe der Erbschaftssteuer in diesem Fall 1.400 Euro.
Es ist oft ärgerlich, wenn man für eigentlich bereits versteuertes Vermögen erneut eine Steuer bezahlen muss. Besonders wenn man die Immobilie des Verstorbenen erbt, kann die Erbschaftssteuer schnell zum Problem werden. Viele stellen sich daher die Frage, ob es eine Möglichkeit gibt die Erbschaftssteuer zu verringern oder sogar ganz zu umgehen. Die Antwort darauf lautet: Ja, die gibt es. Durch einige Tricks können Sie der Erbschaftssteuer entgehen.
Wenn Sie das Haus Ihrer Eltern erben, können Sie dieses unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen auch ohne die Zahlung einer Erbschaftssteuer tun. Dazu muss die Immobilie aber zuvor vom Verstorbenen selbst bewohnt worden sein. Als Erbe müssen Sie das Haus aber innerhalb von sechs Monaten nach dem Erhalt der Erbschaft beziehen. Zusätzlich darf die Wohnfläche auch nicht größer als 200 Quadratmeter sein und Sie müssen die Immobilie als Erbe selbst für mindestens zehn Jahre selbst bewohnen. Sollten Sie die das geerbte Haus oder die Wohnung jedoch weniger als zehn Jahre bewohnen, wird eine nachträgliche Erbschaftssteuer fällig.
Um die Zahlung einer Erbschaftssteuer zu vermeiden ist es jedoch ratsam sich bereits zu Lebzeiten Gedanken über die Verteilung des Erbes zu machen. Eine Schenkung ist oft ein guter Weg, die Steuer zu umgehen. Zwar fallen auch hier Steuern an, durch die geschickte Ausnutzung der Freibeträge lässt sich die Steuerlast aber erheblich senken.
Die Erbschaftssteuer muss jeder bezahlen, der ein Erbe antritt. Die Höhe der Steuerfreibeträge, sowie die Steuerklasse hängt maßgeblich davon ab, wie nah der Erblasser mit dem Erben verwandt ist. Um die Erbschaftssteuer zu umgehen und seine Familie finanziell zu entlasten sollte man sich schon früh Gedanken über sein Vermächtnis machen und sein Vermögen am besten bereits zu Lebzeiten weitergeben.
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