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Hausverkauf – Und wer bezahlt den Makler?

Hausverkauf – Und wer bezahlt den Makler?

Für Vermietung ist seit 2015 eindeutig festgelegt, wer der beiden Parteien für die Dienste des Maklers aufkommen muss. Das sogenannte Bestellerprinzip hat hier alle Ungereimtheiten aus dem Weg geräumt. Aber wie läuft das nun bei Immobilienverkäufen ab? Hier liegen die Dinge leider noch nicht ganz so klar auf der Hand. Damit Sie hierbei aber nicht die Übersicht verlieren, haben wir einmal alles Wichtige rund um die Maklerprovision zusammengefasst.

Das Besteller Prinzip – Der Besteller zahlt

Seit Juni 2015 ist klar: Derjenige, der den Makler beauftragt, muss auch die Provision bezahlen. In den meisten Fällen ist dies der Vermieter. Vor Einführung des Prinzips musste der Mieter für diese Kosten aufkommen. Das ist gut für den Mieter, zum Ärger des Vermieters. Diese vermeiden ist seit der Einführung einen Makler überhaupt zu beauftragen. Die Folge ist ein Rückgang von angebotenen Mietwohnungen. Vermieter akzeptieren nun schneller Nachmieter, um die Maklerkosten zu sparen.

Auch für den Immobilienverkauf war die Einführung des Besteller Prinzips angedacht, wurde jedoch zugunsten einer anderen Regelung verworfen.

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Pierre Bruns | Geschäftsführer Brumani Immobilien GmbH

Maklerprovision neu geregelt: Halbe-halbe

Bei den Verhandlungen über eine Neuregelung der Maklerprovision hat die Koalition im August 2019 eine Einigung gefunden. Im Rahmen des Wohnpakets wurde entschieden, dass die Maklerkosten künftig von Käufer und Verkäufer gleichermaßen getragen werden sollen. Der Gesetzesentwurf formuliert diese Regelung folgendermaßen:

„Die Weitergabe von Maklerkosten soll vor dem Hintergrund, dass in der Regel auch die jeweils andere Kaufvertragsparteien von der Tätigkeit eines qualifizierten Maklers profitiert, zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden; jedoch soll dies nur noch bis zu einer maximalen Obergrenze von 50 Prozent des insgesamt zu zahlenden Maklerlohns möglich sein. Eine vollständige Abwälzung der Maklerkosten ist nicht mehr möglich.“

Mit einer Umsetzung dieses Gesetzesentwurfs ist im Herbst 2020 zu rechnen. Vor der Umsetzung ist es bei einem Hausverkauf bislang je nach Bundesland noch möglich die Maklerkosten ganz auf den Käufer abzuwälzen. Mit Einführung des Gesetzes werden jedoch beide Parteien bundesweit gleichermaßen für die Maklerprovision aufkommen müssen.

Sofern sich Makler und Eigentümer folglich auf eine Provision von 3 Prozent einigen, darf der Makler auch von Seiten des Käufers bis zu 3 Prozent verlangen. Eine Einigung auf eine Provision von 1,5 Prozent verpflichtet den Makler dazu auch vom Käufer nicht mehr als 1,5 Prozent Maklergebühr abzuverlangen.

Provision – Was ist das überhaupt?

Anders als bei anderen Berufsgruppen erhält der Makler kein reguläres Gehalt, sondern eine Provision. Er wird also nicht für seine Arbeitsstunden bezahlt. Stattdessen ist für der Erfolg des Geschäfts wichtig. Damit der Immobilienmakler also einen Anspruch auf eine Provision stellen kann, müssen einige Bedingungen erfüllt sein.

So muss:

  • Ein Maklervertrag abgeschlossen worden sein
  • Der Makler muss eine Maklertätigkeit erbracht haben
  • Ein Kaufvertrag abgeschlossen sein
  • Die Tätigkeit des Maklers Ursache für den Abschluss des Kaufvertrags sein


Nur wenn all diese Bedingungen erfüllt werden, kann der Makler einen Anspruch auf die vereinbarte Provision erheben. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass vorläufige Beratungsgespräche zunächst einmal kostenlos angeboten werden. Auf der Suche nach einem geeigneten Makler ist es also ratsam, dieses Angebot tatsächlich wahrzunehmen.

IMMOBILIENMAKLER VON BRUMANI IMMOBILIEN

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Steffen Schleimer
Immobilienmakler | Brumani Immobilien GmbH