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Wer muss nach der Scheidung ausziehen?

Ehe kaputt, Immobilie nicht – Wer muss aus dem gemeinsamen Haus ausziehen?

Die rosarote Brille ist zerbrochen. Die Ehe gescheitert. Das eine Hochzeit keine Garantie für ewige Liebe ist erfahren immer mehr Paare. Wo Ehen also eindeutig nicht unbedingt für die Ewigkeit gemacht sind, überdauert zu meist eines Ehejahre: das gemeinsame Immobilie. Wer sich mit seinem Ehepartner ein Haus gekauft hat, um dort gemeinsam eine Familie zu gründen, wird sich nach der Trennung schnell Fragen was damit nun geschehen soll. Unser kostenloser Ratgeber zum Thema Immobilie in der Scheidung befasst sich genau mit dieser Frage und zeigt Optionen auf, wie mit der gemeinsamen Immobilie verfahren werden kann. Aber wie ist die Situation, wenn bereits während des Trennungsjahres ein weiteres Zusammenleben unmöglich scheint? Kann einer den anderen zum Auszug zwingen?

So ist die Rechtslage

Solange die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist, haben beide Ehepartner gleichermaßen das Wohnrecht. Während der Trennungsphase ist es also unerheblich wer auf dem Papier der offizielle Eigentümer der Immobilie ist. Das bedeutet, dass niemand den anderen einfach „hinauswerfen“ darf. Eine Einigung darüber, wer von beiden ausziehen soll, muss also miteinander getroffen werde. Wichtig dabei ist, dass die Wohnsituation während dieser Trennungszeit nur vorübergehend ist und sich mit dem Vollzug der Scheidung ändern kann.

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Pierre Bruns | Geschäftsführer Brumani Immobilien GmbH

Keine Einigung möglich? So geht es auch ohne

In den meisten Fällen entscheidet sich einer der beiden Ehepartner freiwillig für einen Auszug. Wenn jedoch beide auf ihr Wohnrecht beharren und keine Einigung darüber gefunden werden kann, wer auszieht und wer wohnen bleiben darf, muss eine andere Lösung gefunden werden. Eine Trennung auf engstem Raum ist nämlich nur in den wenigsten Fällen eine gute Idee. In einer solch verfahrenen Situation ist es möglich beim Familienrecht eine alleinige Nutzung der Immobilie bis zu Scheidung zu beantragen. Dabei müssen jedoch auch die Belange des anderen berücksichtigt werden. Um einen solchen Antrag stellen zu können, muss jedoch ein triftiger Grund bestehen. So muss sich der Verleib des andern Partners beispielsweise negativ auf die Kinder auswirken.

Ungerecht: Einer zahlt Miete, der andere nicht

Ist endlich eine Einigung darüber gefunden, wer ausziehen muss, steht oft schon das nächste Problem parat. Der Ausgezogene muss fortan Miete zahlen, während der andere weiterhin mietfrei in der gemeinsamen Wohnung leben darf. Ist die Immobilie zum Zeitpunkt der Trennung noch nicht abbezahlt und nur einer der beiden kommt für die monatliche Ratenzahlung auf, liegt der Fall noch kritischer. Aber auch dafür zeigt der Gesetzgeber eine Lösung auf.

Die Tilgung kann zwischen den beiden Partnern aufgeteilt werden und der ausgezogene Partner kann dem anderen die Nutzung der gemeinsamen Immobilie in Rechnung stellen. Dieser Betrag wird dann monatlich ausbezahlt und orientiert sich an dem sogenannten „subjektiven Wohnungswert“. Dabei wird die ungefähre Summe bestimmt, die zu zahlen wäre, wenn der andere Part ebenfalls ausziehen würde. Für den Fall, dass die Ehefrau mit den zwei gemeinsamen Kindern weiterhin in der Immobilie wohnen bleibt, muss sie als Ausgleich an ihren Mann eine Summe in Höhe der Miete für eine Drei- bis Vier-Zimmer-Mietwohnung bezahlen.

IMMOBILIENMAKLER VON BRUMANI IMMOBILIEN

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Steffen Schleimer
Immobilienmakler | Brumani Immobilien GmbH