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Unverheiratet und Trennung – Was passiert mit Haus und Kind?

Unverheiratet und Trennung – Was passiert mit Haus und Kind?

Für viele ist ein Trauschein schon lange nicht mehr der einzige Weg, ein glückliches Zusammenleben zu führen. Aber ebenso wie Ehen, können auch manche dieser Beziehungen irgendwann auseinanderbrechen. Paare, die dann schon lange zusammengelebt, vielleicht sogar ein gemeinsames Haus oder ein Kind haben, stehen dann vor einem großen Rätsel. Denn für unverheiratete Paare ist die gesetzliche Regelung nach einer Trennung nicht so klar wie für Eheleute.

Deins oder Mein? Wem gehört was nach der Trennung?

Viele Familien träumen von den eigenen vier Wänden. Egal ob verheiratet oder unverheiratet, eine gemeinsame Immobilie bringt immer viel Verantwortung mit sich. So stellen sich auch Eheleute die Frage, wer nach der Scheidung ausziehen muss. Haben beide Partner den Kaufvertrag unterzeichnet, bleiben Unverheirateten im Grunde dieselben Möglichkeiten nach einer Trennung mit Haus, wie Eheleuten. Sie können sich einigen, ob

  • Einer von beiden wohnen bleibt und den anderen ausbezahlt

oder

  • Beide einem Verkauf zustimmen und sich den Erlös teilen


Kann keine Einigung gefunden werden oder weigert sich einer vehement gehen den Verkauf, kommt im Notfall noch die Möglichkeit der Teilungsversteigerung in Frage. Hierbei können beide gleichberechtigte Eigentümer einen Verkauf der Immobilie verlangen. Diese Möglichkeit ist nicht ratsam, da bei einer Teilungsversteigerung die Immobilie meist weit unter Wert verkauft wird.

Achtung: Nur wer den Miet- oder Kaufvertrag unterzeichnet hat, ist Vertragspartner mit dem Vermieter oder Verkäufer. Ein gemeinsames Unterschreiben der Verträge für die Immobilie kann somit beide Partner, egal ob verheiratet oder nicht, vor einem erzwungenen Auszug bewahren.

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Pierre Bruns | Geschäftsführer Brumani Immobilien GmbH

Wie das gemeinsame Kind die Trennung beeinflusst

Wenn Eltern sich trennen, ist das immer eine sehr schwere Situation. Bei unverheirateten Eltern hat dabei zunächst nur die Mutter das Sorgerecht. Sie muss den Vater des gemeinsamen Kindes zuerst als solchen anerkennen.

Betreuungsgeld kann im Falle einer Trennung von dem Partner beansprucht werden, bei dem das Kind wohnt. Zunächst gilt die Unterhaltspflicht nur für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Unterhalt aber auch darüber hinaus verlangt werden.

Das Vorhandensein eines Kindes hat auf die Entscheidung, was mit dem gemeinsamen Haus passieren soll, keine gesetzliche Auswirkung. Regelmäßige Zahlung, wie Unterhalt oder Kredite, sollten jedoch in die Entscheidung mit einfließen und nicht unterschätzt werden. Das eigene Wohlergehen kommt auch dem des Kindes zugute.

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Steffen Schleimer
Immobilienmakler | Brumani Immobilien GmbH