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Streit beim Erbe ist in vielen Familien schon vorprogrammiert. Wenn mehrere Personen erbberechtigt sind, treffen auch viele verschiedene Meinungen aufeinander. Bei einer rein monetären Erbschaft ist das noch kein Problem, denn Geld lässt sich leicht und klar aufteilen. Schwieriger sieht es hingegen bei Sachwerten aus und ist eine Immobilie Teil der Erbmasse, überwiegen die finanziellen Wünsche schnell die familiäre Bande. Denn die Zukunft der Immobilie stellt sich jeder anders vor. Wenn Sie zusammen mit ihren Geschwistern ein Haus erben, Sie jedoch als einziger nicht an einem Verkauf interessiert sind, stehen Sie oft vor einer schwierigen Situation. Was Sie tun können, um einen Streit zu vermeiden und dennoch das einstige Elternhaus zu behalten, verraten wir Ihnen hier.
Das erwartet Sie in diesem Artikel:
Sobald mehrere Personen die Begünstigten einer Erbschaft sind, ergibt sich eine Erbengemeinschaft. Dies ist meist dann der Fall, wenn den Geschwistern das Vermögen der Eltern nach deren Tod zufällt. Oft ist es in einer solchen Situation egal, wie gut die Familienverhältnisse im Vorhinein waren: Die Trauer um den Verlust der Eltern und die vielen plötzlich anstehenden Verpflichtungen gepaart mit der Aussicht auf eine finanzielle Bereicherung, führt in vielen Familien zu Streit. Wo sich finanzielles Vermögen noch leicht auf die Beteiligten aufteilen lässt, was ihnen ermöglicht ihre eigenen Wünsche damit zu verfolgen, gestaltet sich diese Art der Aufteilung bei einer Immobilie deutlich schwerer.
Sobald eine Immobilie an mehrere Personen vererbt wird, ist ein Verkauf derselben fast immer die beste Möglichkeit. Auf diesem Weg lassen sich lästige Streitereien vermieden und die Beteiligten sind in der Lage bald wieder ihrer Wege zu gehen. Problematisch ist es, wenn sich die Erbengemeinschaft mehrheitlich für den Verkauf des Hauses ausspricht, einer dies aber verweigert. Denn in einer Erbengemeinschaft müssen alle Entscheidungen gemeinschaftlich getroffen werden. Das bedeutet, wenn ein Teilnehmer der Erbengemeinschaft gegen den Hausverkauf ist, darf es nicht verkauft werden. Ist auch nach langen Gesprächen keine Einigung zwischen den Fronten in Sicht, führt der letzte Ausweg zur Teilungsversteigerung.
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Pierre Bruns | Geschäftsführer Brumani Immobilien GmbH
Eine Teilungsversteigerung kann jeder Erbberechtigte ohne das Einverständnis der Miterben beim Amtsgericht beantragen. In der Folge dessen wird die Immobilie einer Zwangsversteigerung unterzogen und der Verkaufserlös unter den Erben aufgeteilt. Diese Lösung erscheint zwar oftmals als eine der einfachsten, ist jedoch auch die schlechteste. Denn bei der Teilungsversteigerung ist mit einem deutlich geringeren Verkaufserlös zu rechnen, als es bei einem eigenständigen Verkauf durch die Erben der Fall wäre. Diese Lösung ist also nicht anzustreben.
Wer alleine seine Miterben vom Verkauf der Immobilie abbringen möchte, muss sie ausbezahlen. Auf diesem Weg kaufen Sie ihnen ihre Anteile ab und die Immobilie gehört Ihnen somit alleine. Der Anteilswert orientiert sich am aktuellen Marktwert des Hauses. Das bedeutet, dass es für die Miterben keinen Unterschied machen sollte, ob sie nun einen Anteil des Verkaufserlöses erhalten oder ausbezahlt werden.
Um Ihren Geschwister diesen Vorschlag möglichst erfolgreich zu unterbreiten, raten wir Ihnen dazu, schon im Vorfeld Informationen über die gängigen Preise vergleichbarer Immobilien einzuholen. In unserem älteren Beitrag erfahren Sie wie Sie den Verkehrswert selbstständig ermitteln. Noch besser ist es, ein Gutachten anfertigen zu lassen. Dieses ist zwar mit Kosten verbunden, ermöglicht es Ihnen aber genau über den Immobilienpreis Bescheid zu wissen. Außerdem bietet Ihnen das ein solides Fundament, um eventuelle Preisverhandlungen mit Ihren Miterben auszuhandeln.
Wenn die Eltern versterben und ihr Vermögen an die Kinder vererben, geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass das Erbe gleichmäßig verteilt werden soll. Die muss jedoch nicht immer so sein. Geschwister müssen sich von Rechtswegen unter anderem Geschenke und weitere finanzielle Zuwendungen auf ihr Erbe anrechnen lassen. So kann es beispielsweise der Fall sein, dass ein Kind mehr finanzielle Unterstützung durch die Eltern für seine berufliche Zukunft erhält als seine Geschwister. Dann erhält dieses Kind bei der Zuteilung des Erbes einen geringeren Anteil, da die Ausgaben nach dem BGB als Ausstattung gewertet werden. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist nur möglich, wenn die Eltern vorab festlegen, dass diese Ausstattung nicht berücksichtigt werden soll.
Eine einheitliche Aussage, wie hoch die Anteile der Geschwister sind, kann also nicht getroffen werden. Diese Entscheidung ist immer nur für jeden Fall einzeln zu treffen, da dies abhängig von den erhaltenen Vermögenswerten und dem Willen der Eltern ist.
Aus diesem Grund ist unser wichtigster Rat an Sie, sich dem Thema Nachlass nicht zu verweigern. Der Tod ist ein natürlicher Teil des Lebens und nichts Unaussprechliches. Beraten Sie sich mit Ihrer Familie, wie der Nachlass jedes Einzelnen verteilt werden soll. Auf diese Weise lassen sich viele Erbschaftsstreitigkeiten vermeiden.
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