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Wenn Eheleute sich trennen, folgt meist darauf die Scheidung. Dabei wird die gesetzlich geregelte Gemeinschaft schlussendlich aufgelöst. Die sogenannten Scheidungsfolgesachen regeln dabei die finanziellen Details nach einer Scheidung, wie das Sorgerecht oder den Unterhalt. Eine dieser Scheidungsfolgesachen ist der Zugewinnausgleich. Dabei wird das erwirtschaftete Vermögen während der Ehe unter den Eheleuten aufgeteilt. Wann kommt es zu einem Zugewinnausgleich und welche Rolle spielt die Immobilie dabei? Diese und noch mehr Fragen werden in diesem Artikel beantwortet.
Das erwartet Sie in diesem Artikel:
Eine Ehe gilt vor dem Gesetz mit dem Vollzug einer rechtskräftigen Eheschließung als Zugewinngemeinschaft, solange nichts anderes von den Eheleuten vereinbart wurde. Die zugrundeliegende Idee bei einer Zugewinngemeinschaft ist, dass das Vermögen, welches im Laufe der Ehe erwirtschaftet wurde, als von beiden Ehepartnern gemeinsam erwirtschaftetes Vermögen betrachtet wird. Diese Vermögenswerte können bei einer Scheidung dann unter den Partner aufgeteilt werden.
Die Zugewinngemeinschaft ist eine Unterart der Gütertrennung, bei der zunächst davon ausgegangen wird, dass es grundsätzlich kein gemeinschaftliches Vermögen gibt. Alles, was Sie mit in die Ehe bringen bleibt allein Ihr Eigentum. Auf die Vermögenswerte, die während der Ehe erwirtschaftet wurden, kann ein Partner bei einer Scheidung jedoch Anspruch erheben und einen Zugewinnausgleich gegenüber dem anderen erwirken.
Ursprünglich wurde die Zugewinngemeinschaft von dem Gesetzgeber mit Blick auf die meist nicht erwerbstätige Hausfrau ins Leben gerufen. Auch wenn dies heute oft nicht mehr der Fall ist, gilt diese Regelung weiterhin.
Bei einer Scheidung endet die Zugewinngemeinschaft der Eheleute. Dann kann der Ehepartner, der während der Ehe weniger Vermögen hinzugewonnen hat, von dem anderen Ehegatten einen Zugewinnausgleich verlangen.
Der Zugewinnausgleich muss beantragt werden. Wenn kein Antrag auf einen Zugewinnausgleich gestellt wird, muss auch keiner erfolgen. Er ist also nicht verpflichtend. Aber Achtung: für die Beantragung des Ausgleichs ist eine Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die Scheidung rechtskräftig wird, angesetzt. Nach dieser Frist verjährt der Zugewinnausgleich und kann nicht mehr geltend gemacht werden.
Ein Zugewinnausgleich erübrigt sich auch, wenn beide Eheleute im Verlauf der Ehe gleichviel Vermögen hinzugewonnen haben oder bereits zu Beginn der Ehe andere Regelungen, beispielsweise in einem Ehevertrag, vereinbart haben.
Bei dem Zugewinnausgleich wird nur das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen betrachtet. Dafür wird das Vermögen, welches Sie und Ihr Partner mit in die Ehe gebracht haben nicht miteinbezogen, ebenso wie das Vermögen, welches nach der Ehe erworben wurde. Tabellen zur Berechnung finden Sie hier.
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Pierre Bruns | Geschäftsführer Brumani Immobilien GmbH
Wenn der Ehemann bei der Hochzeit beispielsweise ein Vermögen von 10.000 Euro besitzt und im Verlauf der Ehe 25.000 Euro ansammelt, hat er hier eine Wertsteigerung von 15.000 Euro. Die Ehefrau, die zu beginn ebenfalls 10.000 Euro besitzt und während der Ehe nur 11.000 Euro ansammeln konnte, hat einen Zugewinn von nur 1.000 Euro. Der Überschuss ist die Differenz des Zugewinns der beiden Ehepartner. In diesem Fall also: 15.000 Euro – 1.000 Euro = 14.000 Euro. Von dieser gemeinsam erzielten Wertsteigerung kann die Ehefrau nun die Hälfte, also 7000 Euro, verlangen.
Wenn in die Scheidung eine Immobilie involviert ist, kommt es in den meisten Fällen zu einem Zugewinnausgleich. Wenn also kein Ehevertrag ausgehandelt wurde ist das eheliche Haus immer Teil der Scheidungsdebatte.
Wann ein Zugewinnausgleich ausgehandelt werden muss hängt jedoch davon ab wann die Immobilie erworben wurde und von wem.
Wenn nur ein Ehepartner den Kaufvertrag für die gemeinsam bewohnte Immobilie unterschrieben hat, ist er auch der alleinige Eigentümer. Meist bleibt dieser dann in dem Haus wohnen. Während der Trennungszeit kann das Nutzungsrecht aber auch dem Nichteigentümer übertragen werden, dazu muss jedoch nach ein Nachweis erbracht werden, dass keine andere bezahlbare Wohnung gefunden werden kann.
Wenn die Immobilie während der Ehe gekauft, gebaut oder ausgebaut wurde, ist sie ein Teil des Zugewinnausgleichs. Bei Umbauten oder Modernisierungen während der Ehe, ist es egal, ob das Haus schon vor der Ehe Eigentum von einem der Ehepartner war. Für den Zugewinnausgleich ist dann die Wertsteigerung wichtig. ratsam sich an einen kompetenten Anwalt oder Immobilienmakler zu wenden.
Wenn beide Eheleute Eigentümer der Immobilie sind, ist die Sachlage komplizierter. Da es keine allgemeine gesetzliche Regelung dafür gibt muss jedes Scheidungspaar für sich selbst entscheiden, wie es mit der gemeinsamen Immobilie weitergehen soll. Sie haben eine Vielzahl von Möglichkeiten, so können Sie Ihre Immobilie nach der Scheidung verkaufen, vermieten oder selbst nutzen und Ihren Partner ausbezahlen. In unserem kostenlosen Ratgeber zu Scheidung mit Immobilie erhalten Sie viele hilfreiche Informationen und Expertentipps. So können Sie für sich entscheiden, welchen Weg Sie gehen möchten.
Wer während der Ehe eine Immobilie erbt, muss diese nicht zu dem Zugewinnausgleich dazu zählen. Die geerbte Immobilie zählt vor dem Gesetz zu dem privilegierten Anfangsvermögen.
Wie die Erbimmobilie während der Ehe allerdings ausgebaut oder modernisiert fällt auch hier die daraus entstandene Wertsteigerung in den Zugewinnausgleich. Der Partner hat somit einen Anspruch auf einen Teil an diesem Wertzuwachs.
Bei einer Scheidung stellt eine gemeinsame Immobilie immer ein Problem dar, das gelöst werden muss. Dieser Aufwand kann reduziert werden, indem bereits im Vorfeld ein Ehevertrag aufgesetzt wird. So können sich Scheidungspaare viel Streit und Ärger einsparen. Ohne einen Ehevertrag bleiben Ihnen aber auch viele Möglichkeiten mit dem Problem umzugehen. Wenn Sie unsicher sind, ist es ratsam sich an einen kompetenten Anwalt oder Immobilienmakler zu wenden.
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