Wer muss nach der Scheidung ausziehen?

Du oder Ich? Wer zieht aus dem gemeinsamen Haus aus?

Es ist vorbei. Wenn sich zwei Leben nach vielen Jahren trennen, scheint erst einmal alles in Trümmern zu liegen. Die Verantwortung, welche zuvor gemeinsam getragen wurde, gilt es jetzt aufzuteilen. Bei manchen Dingen ist das leichter als bei anderen. Aber genauso wie sich gemeinsame Kinder nicht einfach in zwei Hälften teilen lassen, ist auch die Teilung der gemeinsamen Immobilie problematisch. Das liebevoll eingerichtete und lang bewohnte Zuhause aufzugeben ist für kaum jemanden eine Option. Doch eine Trennung auf engstem Raum birgt viel Platz für Probleme. Schnell kommt da die Frage auf, ob ein Partner den anderen zu einem Auszug zwingen kann und wem die Immobilie überhaupt gehört? Brumani Immobilien hilft Ihnen in dieser schwierigen Situation den Überblick zu behalten. Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag die rechtlichen Grundlagen auf sowie Möglichkeiten, die weitere Zukunft der Immobilie auch nach der Trennung zu regeln.

Wem gehört die gemeinsame Immobilie? Alles über die rechtlichen Grundlagen

Bei der Frage, wer in der gemeinsamen Immobilie bleiben darf und wer ausziehen muss, ist es wichtig strickt zwischen Trennung und Scheidung zu unterscheiden. Solange die Ehepartner nämlich noch verheiratet sind ist es egal, ob sie in Trennung leben oder nicht: Beide Partner haben ein gleichberechtigtes Wohnrecht für die gemeinsam bewohnte Immobilie, auch Ehewohnung genannt. Dieses Recht steht den Partnern unabhängig von den offiziellen Besitzverhältnissen zu und ändert sich erst mit dem Vollzug der Scheidung. Dann greifen die offiziellen Besitzverhältnisse. Gehört die Immobilie also beispielsweise einem alleine, muss der andere ausziehen oder eine Miete bezahlen. Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein Zusammenleben auch während des Trennungsjahres möglich ist, gibt es keine gesetzliche Regelung darüber, wer ausziehen muss und wer bleiben darf. Die Eheleute müssen sich in diesem Punkt selbst einig werden.

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Pierre Bruns | Geschäftsführer Brumani Immobilien GmbH

Ausnahmen widersprechen der Regel

Selbstverständlich unterliegt dies auch Ausnahmen. Kann keine Einigung zwischen den Eheleuten erzielt werden, haben sie die Möglichkeit beim Familiengericht einen Antrag auf die alleinige Nutzung der Immobilie zu stellen. Bewilligt wird dieser jedoch nur, wenn ein Fall von „unbilliger Härte“ vorliegt und der zum Auszug gezwungen Partner beispielsweise das Wohlergehen der gemeinsamen Kinder oder des anderen Partners gefährdet. In diesem Fall kann der Auszug auch Polizeilich durchgesetzt werden.

Anders verhält es sich, wenn einer der beiden Partner freiwillig aus der Ehewohnung auszieht. Ein Auszug liegt dann vor, wenn der Partner einen Großteil seiner Zeit und besonders die Nächte außerhalb der Ehewohnung verbringt. In diesem Fall hat der ausgezogene Partner auf sein Wohnrecht verzichtet und darf die gemeinsame Wohnung nicht mehr ohne die Einwilligung des anderen Partners betreten. Ein Rückzug ist dennoch möglich, wenn der ausgezogene Partner innerhalb von 6 Monaten eine Rückzugsabsicht äußert. Tut er dies nicht ist eine Änderung der Wohnsituation erst wieder möglich, nachdem sich die Ehelaute über den weiteren Verbleib der gemeinsamen Immobilie geeinigt haben. Auch diese Regelung ist unabhängig von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen.

Ungerecht: einer zahlt Miete, der andere nicht

Wenn eine Scheidung ansteht, entscheidet sich meist einer der Partner aus der gemeinsamen Immobilie auszuziehen. Hierbei ergibt sich jedoch schnell ein finanzielles Ungleichgewicht, denn wo dieser nun auf eine Mietwohnung ausweichen muss, darf der andere Partner mietfrei in der gemeinsamen Immobilie leben. Auch ist es nicht ungewöhnlich, dass der ausgezogene Partner entweder der Alleineigentümer der Immobilie ist oder einen Großteil der monatlichen Kreditkosten übernimmt. In diesen Fällen kann dem in der Immobilie verblieben Partner die Nutzung dieser in Rechnung gestellt werden. Erfahren Sie hierzu mehr in unserem Blogbeitrag Scheidung mit Eigenheim – kann ich eine Nutzungsentschädigung beantragen?

Fazit und Zukunftsaussichten für Scheidungsimmobilien

Eine Scheidung ist keine einfache Angelegenheit. Sie zerrt stark an den Nerven aller Beteiligten. Während dieser emotional sehr aufgeladenen Zeit ist es das beste, wenn Sie versuchen die wichtigsten Fragen möglichst rational mit Ihrem Ex-Partner zu besprechen. Ein gerichtliches Urteil hilft zwar dabei mehr Klarheit zu schaffen, sorgt jedoch auch schnell für mehr emotionalen Stress. Daher ist eine außergerichtliche Einigung meist für beide Seiten der bessere Weg. In unserem kostenlosen online Ratgeber zum Thema Scheidung mit Immobilie zeigen wir Ihnen unterschiedliche Möglichkeiten auf, wie Sie mit Ihrem Haus nach der Scheidung verfahren können. Ein Blick lohnt sich, denn oft liegt die Lösung für Konflikte um die Scheidungsimmobilie genau vor Ihren Augen.

IMMOBILIENMAKLER VON BRUMANI IMMOBILIEN

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Steffen Schleimer
Immobilienmakler | Brumani Immobilien GmbH