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Sie sind aus der Immobilie, die Sie mit Ihrem Ehepartner gemeinsam erworben haben, ausgezogen, bezahlen aber dennoch weiterhin die monatlichen Kreditraten dafür? Dann denken Sie vermutlich darüber nach einen Antrag auf Nutzungsentschädigung zu stellen. Zuvor ist es jedoch ratsam zu prüfen, ob Sie überhaupt einen Anspruch auf die Nutzungsentschädigung haben und in welcher Höhe Sie diese erwarten können. Da die Voraussetzungen hierfür sehr unterschiedlich sind und stark von Ihrer persönlichen Situation abhängen, möchten wir Ihnen hier eine umfangreiche Übersicht, über die Voraussetzungen zur Beantragung einer Nutzungsentschädigung geben.
Das erwartet Sie in diesem Artikel:
Eine Nutzungsentschädigung ist immer dann zu leisten, wenn ein Schuldner die Nutzung eines Objektes nicht aufgibt, obwohl die vertragliche Nutzungsüberlassung endet. Wenn also beispielsweise der Mietvertrag einer Wohnung endet, der Mieter jedoch nicht auszieht, so hat der Vermieter Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für den entstandenen Schaden: die sogenannte Nutzungsentschädigung.
Auch bei einer Scheidung kann es zur Forderung einer Nutzungsentschädigung kommen. Dies ist rechtens, wenn beide Ehepartner gemeinsame eine Immobilie besitzen und auch bewohnt haben, der rechtmäßige Eigentümer jedoch auszieht. Dann kann dieser Partner vom in der Immobilie Verbleibenden eine Nutzungsentschädigung fordern. Dies ist jedoch nicht immer möglich und unterliegt gewissen Voraussetzungen.
Bevor eine Nutzungsentschädigung beantragt werden soll, ist zu beachten, dass grundsätzlich beide Ehepartner Miteigentümer der gemeinsam bewohnten Immobilie sind. Dies ist unabhängig davon, wer der tatsächliche Eigentümer der Immobilie ist oder die Kosten hierfür übernimmt. Außerdem fließen noch weitere die Ehe betreffende Faktoren in die Entscheidung ein, ob eine Nutzungsentschädigung bei der Scheidung rechtmäßig ist oder nicht.
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Pierre Bruns | Geschäftsführer Brumani Immobilien GmbH
Wenn Sie eine Nutzungsentschädigung beantragen möchten, müssen Sie dabei einen konkreten Zahlungsanspruch vorbringen. Es reicht also nicht bloß eine solche Entschädigungszahlung zu beantragen, Sie müssen auch einen konkreten Geldbetrag nennen, von dem Sie ausgehen, dass er Ihnen zusteht.
In der Regel wird ein solcher Zahlungsanspruch anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete ermittelt. Hierbei ermitteln Sie die monatlich zu erwartende Miete, wenn Sie Ihre Immobilie zum aktuellen Zeitpunkt auf dem freien Markt vermieten würden.
Stellen Sie einen solchen Antrag ist es ebenfalls wichtig zu wissen, dass Sie keinen Anspruch auf die volle zuvor ermittelte Summe haben. Da der Ehepartner, der in der Immobilie verbleibt, Miteigentümer daran ist, können Sie maximal auf die Hälfte der ortsüblichen Miete Anspruch erheben. Hierbei handelt es sich also um den Teil der Immobilie, den Sie zuvor bewohnt haben.
Wann der Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend gemacht wir ist ebenfalls ausschlaggebend. Denn im ersten Trennungsjahr erfolgt die Bestimmung der Zahlungshöhe nicht anhand der ortsüblichen Miete, sondern anhand der Mietkosten, die der Partner für eine an seine oder ihre Lebensumstände angepasste Wohnung in der selben Region bezahlen würde. Daher fällt im ersten Trennungsjahr die Nutzungsentschädigung meist geringer aus. Die Berechnung aufgrund der ortsüblichen Miete für das bewohnte Objekt ist erst nach Vollzug der Scheidung möglich.
Bevor Sie die Nutzungsentschädigung beantragen ist es wichtig zu prüfen, ob Ihr Vergütungsanspruch nicht bereits auf andere Weise verarbeitet wurde. Beispielsweise wird bei den meisten Unterhaltsverhandlungen der Wohnvorteil des in der Immobilie verbliebenen Partner in die Unterhaltszahlung einberechnet und somit gesenkt. In diesem Fall wurde der Vergütungsanspruch bereits mitbedacht und rechtfertigt keine weitere Zahlungsaufforderung.
Ob eine Nutzungsentschädigung rechtens ist oder nicht unterliegt neben all den oben genannten Voraussetzungen noch weiteren Ausnahmen. Diese betreffen meist die persönlichen Verhältnisse der Ehepartner und erhalten vor Gericht besondere Berücksichtigung.
Hierbei hat bereits der Bundesgerichtshof ein Urteil gefällt. Wenn sowohl der eine Partner keine Unterhaltszahlung vom anderen fordert und der andere keine Nutzungsentschädigung, dann haben sich beide auf eine stillschweigende Nichtabrechnungsvereinbarung geeinigt. In diesem Fall ist ein rückwirkender Antrag auf Nutzungsentschädigung kaum durchzusetzen, da beide zuvor mit dem Arrangement der Nichtzahlung stillschweigend einverstanden waren.
Die oben genannte Vereinbarung geht auf den Grundsatz zurück, dass ein Partner nur dann finanzielle Entschädigung von dem anderen einfordern kann, wenn er selbst seiner Zahlungspflicht nachkommt. Verweigert einer der beiden Partner beispielsweise die Unterhaltszahlungen, so hat dieser auch keinen Anspruch auf die Forderung einer Nutzungsentschädigung.
Es gibt auch Ausnahmen, in denen die Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtend ist. Die ist der Fall, wenn der in der Immobilie wohnende Partner dort bereits sehr lange wohnt, keine Bemühungen zeigt eine andere Wohnung zu finden und auch keine für ihn oder sie im Rahmen des Unterhalts angemessene und zumutbare Arbeitstätigkeit sucht. Dann ist es möglich, dass dieser Partner dazu verpflichtet wird, dem anderen eine Nutzungsentschädigung zu bezahlen.
Für allen Entscheidungen hinsichtlich der Nutzungsentschädigung sind jedoch die wirtschaftlichen Verhältnisse des im Haus verbliebenen Ehegatten ausschlaggebend. Erst daran richtet sich die Entscheidung ob und in welcher Höhe eine Ausgleichszahlung zu tätigen ist.
Die Frage nach der Beantragung einer Nutzungsentschädigung unterliegt vielen Voraussetzungen, die auch immer Ausnahmen mit einschließen. Bevor Sie sich also dafür entscheiden einen solchen Antrag zu stellen, ist ein ausführliches Gespräch mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin wichtig. Dieses sollte frühzeitig erfolgen, damit Sie nicht in die Situation geraten eine stillschweigende Nichtabrechnungsvereinbarung zu treffen und somit rückwirkende Zahlungsansprüche zu verlieren. Auch Ihr Anwalt ist bei diesem Belang ein wichtiger und kompetenter Ansprechpartner.
Neben der Nutzungsentschädigungen haben Sie als Ehepaar in Scheidung aber noch andere Möglichkeit mit Ihrer gemeinsamen Immobilie zu verfahren. So können Sie diese beispielsweise:
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