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Nach Erbe: den Pflichtteil auszahlen beim Haus

Nach Erbe: den Pflichtteil auszahlen beim Haus

Todesfälle sind nicht nur emotional sehr belastend, sondern auch die rechtlichen Regelungen können für die Hinterbliebenen unglaublich überfordernd sein. Sobald ein nahestehender Verwandter stirbt, haben die Angehörigen jede Menge zu tun. Da besonders die Abläufe rund um die Erbschaftssteuer bei Immobilien viele Probleme bereiten, haben wir dieses Thema bereits in unserem letzten Beitrag für Sie aufbereitet. Heute widmen wir uns aber einem anderen Spezialfall: dem Pflichtteil. Was es mit dem Pflichtteil tatsächlich auf sich hat, wann Sie damit rechnen können und ob Sie ihn auch selbst ausbezahlen müssen, das alles klären wir im Folgenden.

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein Recht, das nur im Erbfall in Anspruch genommen werden kann. Und auch dann ist nur ein kleiner Kreis um den Verstorbenen herum pflichtteilsberechtigt. Hierzu gehören die Kinder und der Ehe- oder Lebenspartner. Nur in Ausnahmefällen sind auch die Enkel oder Eltern berechtigt einen Anspruch auf den Pflichtteil am Erbe zu erheben. Personen aus diesem Kreis ist es möglich ihren Pflichtteil einzufordern, wenn sie von dem Erblasser enterbt wurden. Dieses Recht wird den pflichtteilsberechtigten Personen nur in extremen Ausnahmesituationen entzogen, beispielsweise wenn ihnen eine schwere Straftat gegenüber dem Erblasser nachgewiesen wurde.

Für die geerbte Immobilie wird der Pflichtteil dann relevant, wenn die Eltern das eigene Haus beispielsweise nur einem Kind vermacht haben. In diesem Fall kann das andere Kind seinen Pflichtteil von dem Erben des Hauses einfordern. Zu diesem Szenario kommt es, wenn Eltern vor ihrem Tod einem Kind das Haus alleine überschreiben. Auch ein Testament, das die gesetzliche Erbfolge unterbricht, kann die Auszahlung eines Pflichtteils nach sich ziehen. Das geschieht zum Beispiel mit dem Berliner Testament.

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Pierre Bruns | Geschäftsführer Brumani Immobilien GmbH

Welcher Betrag steht mir zu?

Die Höhe des Pflichtteils beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dazu muss die Anteilshöhe bestimmt werden, die das Kind bekommen hätte, wäre es ebenso erbberechtigt an der Immobilie gewesen. Das enterbte Kind hat dann ein Anrecht auf die Hälfte dieses Betrages.

Bei einer vererbten Immobilie ist die Berechnungsgrundlage immer der aktuelle Verkehrswert. Also der Wert, den die Immobilie bei einem Verkauf erzielt. Wurde also alleine dem Geschwisterkind die Immobilie von den Eltern durch ein Testament oder eine vorherige Schenkung zugesprochen, so muss es ein Viertel des aktuellen Verkehrswertes des Hauses an das andere Kind abtreten.

Gemeinsam geerbt, aber trotzdem ausbezahlen – Welche Rolle spielt der Pflichtteil?

Wenn die Geschwister gemeinsam eine Immobilie erben und niemand von der Erbschaft ausgeschlossen wurde, hat zunächst niemand ein Anrecht auf den Pflichtteil. Denn in diesem Fall muss die Erbmasse gerecht unter der entstandenen Erbengemeinschaft aufgeteilt werden.

Möchte also ein Erbe die geerbte Immobilie behalten, so muss er nicht nur den Pflichtteil, sondern den gesamten Anteil an die Miterben ausbezahlen. Handelt es sich in diesem Szenario um zwei Geschwister, so muss der, der die Immobilie behalten möchte, die Hälfte des aktuellen Verkehrswertes an den anderen ausbezahlen.

Wie mache ich meinen Pflichtteil geltend?

Sofern Sie von der Erbschaft ausgeschlossen sind und zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, gilt es schnell zu handeln. Denn laut Gesetz haben Sie nur eine Frist von drei Jahren, um Ihren Anspruch auf den Pflichtteil gegenüber den Erben geltend zu machen. Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, interpretiert der Gesetzgeber dieses Schweigen als den Verzicht ihrerseits auf den Pflichtteil. Um diese Verjährung zu vermeiden, müssen Sie entweder eine Klage gegen den Erben einreichen oder zumindest mit diesem über den Anspruch verhandeln.

Pflichtteilskürzung und andere Sonderfälle – das müssen Sie beachten

Der Pflichtteil muss sich nicht immer auf die Hälfte des eigentlichen Erbteils belaufen. Zuwendungen, die von dem Verstorbenen an den Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten erbracht wurden, fließen in die Berechnung mit ein. Hier werden jedoch nur die letzten zehn Jahre betrachtet, wobei weiter zurückliegende Zuwendungen geringer gewichtet werden. Sofern zu Lebzeiten des Erblassers vom Pflichtteilsberechtigten ein notarieller Verzicht auf den Pflichtteil abgegeben wurde, muss auch das in der Entscheidung über die Höhe des Erbteils berücksichtigt werden. Bei Fragen zu Ihrer individuellen Situation ist es jedoch das Beste den Rat Ihres Rechtsberaters einzuholen. Somit sind Sie auf der sicheren Seite und können sich auf alle Eventualitäten vorbereiten!

IMMOBILIENMAKLER VON BRUMANI IMMOBILIEN

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Steffen Schleimer
Immobilienmakler | Brumani Immobilien GmbH