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Immobilie geerbt, dann Scheidung

Haus Geerbt, dann Scheidung

Hat mein Ex-Ehepartner anrecht auf meine geerbte immobilie?

Bei einer Scheidung kommt es in den meisten Fällen zu einem Zugewinnausgleich. Wer sich damit nicht auskennt, fürchtet diese Vermögensteilung in der Regel. Oft kommt die Frage auf, ob das Familienerbe ebenfalls zum Teil an den Ex-Ehepartner geht und wie das zu vermeiden ist. Die schnelle Antwort lautet: Nein, Ihr Erbe ist kein Teil des Zugewinns. Warum das so ist, was Sie bei einer Scheidung mit Erbimmobilie aber dennoch beachten müssen und was man unter dem Begriff des Zugewinns überhaupt versteht, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Das erwartet Sie in diesem Artikel:

Sie lernen die verschienenen Poolarten kennen.

Sie erfahren, mit welchen Kosten Sie ca. für welche Pool-Variante rechnen dürfen.

Sie erhalten Tipps für Eigenbau und Pflege.

Sie erfahren , worauf es beim Häuserkauf ankommt.

Der Zugewinn: Was ist das?

Eine Ehe kann viele verschiedene Formen haben. Den gesetzlichen Standard ohne die Erstellung eines Ehevertrags stellt aber die Zugewinngemeinschaft dar. In einer Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehepartner getrennt und jeder verwaltet sein Vermögen selbstständig. Auch sind die Ehegatten jeweils nicht für die Schulden des anderen haftbar, wie es von vielen angenommen wird.
Nur wenn beide Ehepartner etwas gemeinsam vertraglich kaufen, also beispielsweise gemeinsam den Vertrag für eine gekaufte Immobilie unterzeichnen, geht das Objekt in den Besitz beider Ehepartner über.

Spannend wird es erst bei der Scheidung. Hier findet der sogenannte Zugewinnausgleich statt. Dabei soll dafür gesorgt werden, dass der Partner, welcher während der Ehe weniger verdient hat, bei der Scheidung nicht benachteiligt wird.
Als Zugewinn wird alles bezeichnet, was während der Ehe verdient wurde. Der Zugewinn stellt also die Differenz zwischen dem Vermögen eines Partners zum Beginn der Ehe (Anfangsvermögen) und der Höhe des Vermögens bei der Scheidung (Endvermögen) da. Sofern der Zugewinn bei einem der Partner höher ist als bei dem anderen, wird Differenz davon hälftig aufgeteilt.

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Pierre Bruns | Geschäftsführer Brumani Immobilien GmbH

Der Zugewinnausgleich und das Erbe

Ein Erbe zählt nicht als Zugewinn eines Partners. Stattdessen werden Erbe und Schenkungen dem sogenannten privilegierten Anfangsvermögen der jeweiligen Partners zugerechnet. Dieser Begriff bezeichnet jene Vermögenszuwächse, an welchen der andere Ehepartner durch die Hochzeit nicht beteiligt werden soll. All jene Werte, die in die Kategorien des privilegierten Anfangsvermögens fallen, werden bei dem Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Dies gilt also sowohl für Schenkungen als auch für Erbschaften.

 

Dann ist die Erbschaft doch relevant für den Zugewinnausgleich

Ganz unwichtig für den Zugewinn ist eine Erbschaft aber dennoch nicht. Zwar wird der geerbte Betrag beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt aber nur, wenn diese Erbschaft keine Werterhöhung erfährt. Sofern ein Partner beispielsweise eine Eigentumswohnung erbt und diese während der Ehe modernisiert, ihren Wert also steigert, fällt diese Wertsteigerung doch in den Zugewinn des Eigentümers. Das selbe gilt auch durch eine Wertsteigerung des Bodens, wenn dies zwischen dem Erbfall und der Zustellung des Scheidungsantrages geschieht.

Hier erfahren Sie, wie Sie den Verkehrswert Ihrer Immobilie ermitteln.

Scheidung und Erbschaft – Darauf müssen Sie achten

Wenn Sie währen Ihrer Ehe eine Immobilie erben, wird der Wert dieser Immobilie zu Ihrem ursprünglichen Anfangsvermögen hinzugerechnet. Erst wenn die geerbte Immobilie im Wert steigt, zählt diese Werterhöhung zu Ihrem Zugewinn. Damit Sie im Falle einer Scheidung absolute Klarheit haben, ist es wichtig einige Dokumente bezüglich der Erbschaft aufzubewahren. Dazu zählen:

  • der Erbschein,
  • das Testament,
  • der Erbschaftssteuerbescheid,
  • die Kontoauszüge zum erhaltenen Erbe,
  • die Vereinbarungen über die Erbauseinandersetzung


Mit diesem Dokumenten sind Sie auf der sicheren Seite und können die tatsächliche Höhe Ihres privilegierten Anfangsvermögens lückenlos belegen.

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