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Die Erbschaft einer Immobilie. So traurig der Anlass für diese neue Eigentümerschaft auch ist, so ärgerlich kann die Erbschaftssteuer sein. Denn in Deutschland untersteht das Erbe der Steuerpflicht. Je nach Verwandtschaftsgrad kann diese ziemlich teuer werden. Ein Glück gibt es sogenannte Steuerfreibeträge. Was Sie darüber wissen müssen und wie Sie diese zu Ihrem Vorteil nutzen können, erfahren Sie hier.
Wollen Sie mehr über die Erbschaft einer Immobilie und dessen Folgen informieren? Downloaden Sie unseren kostenlosen Ratgeber zum Thema Immobilie geerbt und erhalten Sie umfangreiche Expertentipps über den richtigen Umgang mit einer Erbimmobilie.
Das erwartet Sie in diesem Artikel:
Egal ob die Erbschaft in einem Testament geregelt ist oder über das Erbrecht läuft, jeder Erbberechtigte kann sich den Freibetrag zu Nutzen machen. Die Höhe dieses steuerfreien Betrags ist jedoch abhängig von dem bestehenden Verwandtschaftsverhältnis und nimmt proportional mit ihm ab. Grundlegend gilt, je näher das Verwandtschaftsverhältnis desto höher der Freibetrag. Weit entfernten Verwandten oder Personen, die mit dem Erblasser nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen haben nur für einen verhältnismäßig geringen Betrag Anspruch auf Steuerfreiheit.
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Pierre Bruns | Geschäftsführer Brumani Immobilien GmbH
Ehe- und Lebenspartner | 500.000 Euro |
Kinder und Stiefkinder | 400.000 Euro |
Enkel, deren Eltern nicht mehr leben | 400.000 Euro |
Enkel, deren Eltern noch leben | 200.000 Euro |
Urenkel | 100.000 Euro |
Eltern und Großeltern des Verstorbenen | 100.000 Euro |
Übrige Erben | 20.000 Euro |
Neben den den übrlichen Freibeträgen, die nur von dem jeweiligen Verwandtschaftsgrad abhängig sind, erhalten Ehegatten und Kinder zusätzlich noch besondere Versorgungsfreibeträge. Da diese Freibeträge explizit die Versorgung der Hinterbliebenen dienen soll, können diese nur bei einer Erbschaft und nicht bei einer Schenkung geltend gemacht werden.
In §17 des ErbStG sind die genauen Regelungen vermerkt. So erhalten Ehe- und Lebenspartner einen Versorgungsfreibetrag von 156.000 Euro. Dieser Betrag wird jedoch gekürzt, sollte Anspruch auf eine Witwen- oder Betriebsrente bestehen.
Die Kinder des Verstorbenen können den Versorgungsfreibetrag ebenfalls nur in vollem Umfang erhalten, sofern keine weiteren steuerfreien Versorgungsbezüge, wie beispielsweise Waisenrente, bezogen werden. Die Versorgungsfreibeträge für Kinder sind je nach Alter des Kindes zum Zeitpunkt des Todes gestaffelt. So haben Kinder unter fünf Jahren einen Anspruch auf Steuerfreiheit für Beträge bis zu 52.000 Euro. Je älter das Kind, desto geringer fallen die Freibeträge aus. Kinder, den 27. Geburtstag erreicht haben, können keine Versorgungsfreibeträge mehr geltend machen.
Ehe- und Lebenspartner | 256.000 Euro |
Kinder bis zu 5 Jahre | 25.000 Euro |
Kinder, zwischen 5 und 10 Jahren | 41.000 Euro |
Kinder, zwischen 10 und 15 Jahren | 30.700 Euro |
Kinder, zwischen 15 und 20 Jahren | 20.500 Euro |
Kinder, älter als 20 Jahre bis zum 27. Geburtstag | 10.300 Euro |
Je nach Verwandtschaftsgrad können Sie also eine Großteil des Erbes steuerfrei erhalten. Da die Erbmasse stark ansteigt, sobald eine Immobilie Teil dieser ist, kann hier der Freibetrag vor allem Für Ehepartner und Kinder von Vorteil sein. Sofern Sie das geerbte Haus verkaufen möchten, können Sie auf diese Weise einen deutlichen Gewinn erzieheln.
IMMOBILIENMAKLER VON BRUMANI IMMOBILIEN
BRUMANI ist ein von der IHK anerkannter Ausbildungsbetrieb.
© BRUMANI Immobilien GmbH 2017 – 2023 | Alle Rechte vorbehalten
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