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Mittels der gesetzlichen Erbfolge wird die Nachfolge des Erblassers geregelt, sofern dieser keinen letzten Willen hinterlassen hat. Ohne Testament oder Erbvertrag greift also die gesetzliche Erbfolge, aber wie sieht die genau aus und was bedeutet sie für die Erben? In diesem Beitrag sehen wir uns die gesetzliche Erbfolge einmal genauer an, um alle möglichen Missverständnisse bei diesem Thema aus dem Weg zu räumen.
Das erwartet Sie in diesem Artikel:
In circa 50 Prozent aller deutscher Erbfälle liegt kein Testament vor. Neben der Tatsache, dass viele Menschen kein Testament festlegen, weil sie sich zu Lebzeiten keine Gedanken um ihr Ableben machen möchten, sind auch jedes Jahr zahlreiche Testamente fehlerhaft und werden für ungültig erklärt. Die Wissenslücke, die entsteht, wenn unklar ist was der letzte Wille des Verstorbenen besagt, sorgt in der Regel unter den Hinterbliebenen zu erheblichem Streit.
Die gesetzliche Erbfolge verhindert solche Uneinigkeiten. Hierbei wird das Erbe nach dem Verwandtschaftsgrad vergeben. Wer mit dem Verstorbenen eng verwandt war erbst also zuerst wohingegen weit entfernte Verwandte nur erben, wenn es keine nahen Angehörigen mehr gibt.
Auch die Höhe der Freibeträge bei einer Erbschaft hängt von dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser ab.
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Pierre Bruns | Geschäftsführer Brumani Immobilien GmbH
Wie der Name bereits sagt gibt es bei der gesetzlichen Erbfolge eine Ordnung, die eingehalten wird. An erster Stelle steht in der Regel der Ehepartner. Sofort danach stehen die Erben der ersten Ordnung, also die direkten Kinder des Verstorbenen. Sofern es keine Erben der ersten Ordnung gibt, geht der Nachlass an die Erben der zweiten Ordnung. Sind diese bereits verstorben, haben die Erben der dritten oder sogar der vierten Ordnung Anspruch auf das Erbe.
Unter die einzelnen Ordnungsgrade fallen die jeweiligen Verwandten wie folgt:
1. Ordnung: alle Personen, die vom Verstorbenen abstammen (Kinder, Enkelkinder, Adoptivkinder)
2. Ordnung: die Eltern des Verstorbenen und alle Personen, die von ihnen abstammen (Geschwister, Neffen, Nichten)
3. Ordnung: Großeltern des Verstorbenen und alle Personen, die von ihnen abstammen (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen)
4. Ordnung: Urgroßeltern und alle Personen, die von ihnen abstammen
Auch innerhalb der einzelnen Ordnungen haben nur die nächsten Verwandten einen Anspruch auf das Erbe. Sofern die Kinder des Verstorbenen also noch leben erben sie zu gleichen Teilen und ihre Enkelkinder gehen leer aus. Ist ein Kind bereits verstorben, geht dessen Erbteil zu gleichen Teilen an dessen Kinder.
Ähnlich verhält es sich auch bei der zweiten Ordnung. Zunächst erben die Eltern des Verstorbenen zu gleichen Teilen alleine. Ist ein Elternteil aber bereits verstorben, erben diesen Anteil die Kinder des vorverstorbenen Elternteils ebenfalls zu gleichen Teilen.
Der Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner der Verstorbenen steht bei der Erbschaft an erster Stelle. Das bedeutet aber nicht, dass die Kinder des Verstorbenen deshalb leer ausgehen. In der Regel gilt: Sofern es noch lebenden Verwandte der ersten Ordnung gibt, erbt der Ehepartner nur ein Viertel der Nachlasses. Der Rest des Erbes geht dann an die nächsten Verwandten, also die Kinder oder Enkelkinder. Wenn es nur noch Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern gibt, dann teilt der Ehepartner das Erbe hälftig mit ihnen. Sind auch die Großeltern des Erblassers bereits verstorben, dann erbt der Ehepartner alleine.
Neben diesen gesetzlichen Regelungen spielt jedoch der Güterstand der Ehe eine wichtige Rolle. Wurde also das Modell der Zugewinngemeinschaft abgelehnt und beispielsweise durch die Gütertrennung ersetzt, so erhält der hinterbliebene Partner nur einen Teil der Erbmasse. Wurde die Gütergemeinschaft vereinbart, ist gilt das Vermögen der Eheleute als gemeinschaftlicher Besitz und der Ehepartner erbt unabhängig von den anderen Erben die Hälfte.
Zunächst klingt die Erbschaft mittels der gesetzlichen Erbfolge einfach und gerecht. Dennoch gibt es immer wieder Anlass für Streit unter den Erben. Denn das Problem bei der gesetzlichen Erbfolge ist, dass oftmals mehrere Angehörige Erbberechtigt sind. Hinterlässt der Verstorbene beispielsweise mehrere Kinder oder wird das Erbe zwischen dem Ehepartner und den Eltern des Verstorbenen aufgeteilt, dann entsteht eine Erbengemeinschaft.
Diese Aufteilung des Nachlasses auf mehrere Erben führt besonders dann zu Problemen, wenn es sich um Vermögenswerte handelt, die nicht einfach aufzuteilen sind. Ist beispielsweise eine Immobilie Teil des Nachlasses, so ist es hierbei nur durch einen Verkauf dieser möglich diesen Vermögenswert gerecht aufzuteilen. Wie Sie sich als Erbe mit Ihrer Erbengemeinschaft einigen können und es gemeinsam schaffen ein geerbtes Haus zu verkaufen, erfahren Sie in unseren weiterführenden Blogbeiträgen.
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