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Die Spekulationssteuer bei Immobilien fällt immer dann an, wenn private Immobilien veräußert werden. Die stetig steigenden Immobilienpreise können Immobilienbesitzer leicht dazu verführen ihre einst günstig erstandene Immobilie nicht einfach zu vermieten, sondern mit einem hohen Gewinn zu verkaufen. Hier ist allerdings Vorsicht geboten, denn leicht geraten private Hausverkäufer in eine Steuerfalle. Der Staat will an dem Gewinn durch Immobiliengeschäfte mitverdienen. Jedoch gibt es Ausnahmen, die Sie als Immobilienbesitzer kennen sollten, um so die Spekulationssteuer zu umgehen.
Laut gesetzlicher Verordnung sind alle privaten Veräußerungsgeschäfte grundsätzlich steuerpflichtig. Wer eine Immobilienanschaffung tätigt, also den vollen Kaufpreis der Immobilie aufbringt, und diese später wieder veräußern möchte, muss in den meisten Fällen eine Spekulationssteuer Spekulationssteuer bezahlen. Fällig wird die
also, wenn:
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Pierre Bruns | Geschäftsführer Brumani Immobilien GmbH
Sie können die Spekulationssteuer jedoch auch umgehen. Wichtig hierfür ist es, die Fristen zu kennen, innerhalb deren eine Steuerpflicht besteht. Dies ist nach einem Besitz von mindestens zehn Jahren der Fall, außerdem kann die Steuer durch Eigennutzung außer Kraft gesetzt werden. Die Spekulationssteuer
entfällt also, wenn
Eine Spekulationssteuer wird nicht nur auf Immobilien, sondern auch auf andere wertvolle Gegenstände, wie Münzen oder Aktien, erhoben. Dadurch soll verhindert werden, dass der Markt bei Schwankungen durch die Spekulation mit wertvollen Gegenständen aus dem Gleichgewicht gerät. Die Spekulationssteuer bezieht sich also nur auf den erwirtschafteten Gewinn. In der Regel wird auf den erzielten Verkaufsgewinn durch Immobilien ein Steuersatz von 40 Prozent erhoben. Um den Gewinn korrekt zu berechnen, ist es wichtig zuvor alle Verkaufskosten, wie Maklergebühren, Notarkosten, Renovierungskosten oder eine eventuelle Vorfälligkeitsentschädigung bei der Bank vom Gewinn abzuziehen. Je nach Ihrer persönlichen Steuerklasse kann der Steuersatz leicht abweichen.
Grundstücke sind von der Spekulationssteuer nicht ausgeschlossen. Auch hier fällt sie an, wenn der Verkauf des Grundstücks innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf erfolgt. Im Gegensatz zu Immobilien kann diese Frist durch Selbstnutzung nicht verkürzt werden. Der Gesetzgeber möchte ausdrücklich Immobilien, die zu Wohnzwecken angeschafft wurden, steuerlich begünstigen. Da ein unbebautes Grundstück nicht bewohnbar ist, kann die Spekulationssteuer hier nur mit einem Verkauf nach der 10-Jahres-Grenze umgangen werden. Bei der Höhe der Spekulationssteuer wird zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken unterschieden. Für unbebaute Grundstücke kann sich die Höhe des Steuersatzes je nach Höhe des Verkaufserlös und sonstigen Einkünften des Verkäufers unterscheiden.
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